Stand: 03. November 2025
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der MxD Advisory GmbH (nachfolgend auch „MxD“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt), (beide nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“genannt).
1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn MxD ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ansonsten ist die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn MxD diesen nicht widersprechen sollte.
1.3 Diese AGB gelten ebenfalls für alle zukünftige Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
2. Leistungen von MxD
MxD erbringt folgende Dienstleistungen
2.1 Nachweis oder Vermittlung eines durch MxD vorgestellten Kandidaten zur Festanstellung als Arbeitnehmer,
2.2 Nachweis oder die Vermittlung eines durch MxD vorgestellten Kandidaten zur Beauftragung als selbständiger Auftragnehmer (nachfolgend auch „Senior Expert/Interim Manager“ genannt),
2.3 Dienstleistungen, insbesondere die Suche, Vorauswahl und Vorprüfung von geeigneten Kandidaten und Senior Experts/Interim Managern sowie
2.4 sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages dienen.
3. Leistungen des Kunden
3.1 Der Kunde stellt sicher, dass MxD sämtliche für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
3.2 Sofern MxD dem Kunden einen Kandidaten und/oder Senior Expert/Interim Manager nachweist, vorstellt oder vermittelt, der dem Kunden bereits zuvor nachweislich bekannt war und der Kunde bereits mit dem Kandidaten und/oder Senior Expert/Interim Manager in einer fortlaufenden Geschäftsbeziehung stand, ist der Kunde verpflichtet, diesen Umstand MxD unverzüglich schriftlich anzuzeigen und entsprechende Nachweise zu erbringen. Sollte das Unternehmen dem nicht nachkommen, so steht MxD die unter nachstehender Ziffer 4 aufgeführte Vergütung zu.
3.3 Die Prüfung der beruflichen oder akademischen Qualifikationen sowie der Eignung eines durch MxD nachgewiesen, vorgestellten und vermittelten Kandidaten und/oder Senior Experts/Interim Managers verantwortet der Kunde. Dieser wird sich von den entsprechenden Qualifikationen sowie der Eignung des Kandidaten oder Senior Experts/Interim Managers selbst bzw. durch Bevollmächtigte überzeugen.
3.4 Sofern vorgesehen ist, dass der von MxD nachgewiesene, vorgestellte oder vermittelte Kandidat beim Kunden in einer besonderen Vertrauensstellung, insbesondere bei verantwortlichem Umgang mit Finanz-und/oder Vermögenswerten, eingesetzt werden soll, hat der Kunde MxD vorher schriftlich darüber zu informieren.
3.5 Die Verantwortung für etwaig erforderliche Arbeitserlaubnisse und sonstige Erlaubnisse trägt ausschließlich der Kunde.
3.6 Bei einer Beauftragung von Kandidaten als selbständige Auftragnehmer im Rahmen eines sogenannten Interim-Managements, gelten zusätzlich auch die nachfolgenden Regelungen:
3.6.1 Durch geeignete interne Organisationsmaßnahmen sowie durch die Art und Weise der Vertragsabwicklung stellt der Kunde sicher, dass eine mit einem Senior Expert/Interim Manager getroffene Vereinbarung nicht als Arbeitsverhältnis bzw. Beschäftigungsverhältnis (vgl. § 7 SGB IV) angesehen werden kann.
3.6.2 Bei der Erbringung der Leistungen unterliegt der Senior Expert/Interim Manager keinem Weisungs- und/oder Direktionsrecht seitens des Kunden, Gleiches gilt für etwaig eingesetzte Personen durch den Senior Expert / Interim Manager. Diese erbringen ihre Leistungen selbständig und sind weder in die Betriebsorganisation von MxD, noch in die des Kunden oder etwaiger Endkunden des Kunden einzugliedern, diese sind ebenfalls entsprechend zu unterrichten.
3.6.3 Dem Kunden steht es frei nach Beendigung des Auftrags, für den der Senior Expert/Interim Manager durch MxD an den Kunden nachgewiesen, vorgestellt oder vermittelt wurde, diesem anschließend ein Angebot zur Anstellung als Arbeitnehmer zu unterbreiten bzw. diesen zu beschäftigen. Voraussetzung ist, dass diesem Angebot diese AGB oder eine sonstige Vereinbarung zwischen den Parteien und/oder zwischen MxD und dem Senior Expert/Interim Manager nicht entgegenstehen. Für die sich hieraus etwaig ergebenden Honoraransprüche gilt nachfolgende Ziffer 4 entsprechend.
3.6.4 Der Kunde wird den von MxD nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Senior Expert/Interim Managerin die eigenen Unternehmensrichtlinien schriftlich einweisen und entsprechend detailliert belehren.
3.6.5 Die Verantwortung für die etwaig notwendige Beschaffung von Erlaubnissen, die für die jeweilige Beauftragung erforderlich sind, insbesondere auch für die Rechtmäßigkeit der Leistungen und Aufträge, die der Kunde an die von MxD nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Interim Manager erteilt, trägt der Kunde.
4. Vergütung
4.1 Die zu zahlende Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch MxD bestimmt sich nach den im jeweiligen Auftrag mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen. Die Verpflichtung zur Zahlung obliegt dem Kunden.
4.2 Sollte eine Vergütung gemäß vorstehender Ziffer 4.1 nicht gesondert zwischen dem Kunden und MxD vereinbart worden sein und stellt der Kunde einen von MxD nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten ein, steht MxD ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung zu:
Für eine Festeinstellung beträgt das Honorar 25% des ersten Bruttojahresgehaltes des eingestellten Kandidaten (zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer), mindestens jedoch EUR 20.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Hierfür werden sämtliche Vergütungsbestandteile herangezogen, insbesondere zählen hierzu auch Bestand-teile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Lohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 10.000,00 zum Bruttojahresgehalt addiert. Für aktive oder stille Unternehmensbeteiligungen (Anteile, Aktien, Fonds, etc.) wird ein Pauschalbetrag von EUR 30.000,00 angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit einem Wert angesetzt, der einer Zielerreichung von 100% entspricht, Sachleistungen mit ihrem geldwerten Vorteil.
4.3 Der Honoraranspruch entsteht, wenn eine Anstellung beim Kunden innerhalb von 12 Monaten erfolgt, je nachdem, welches der nachfolgenden Ereignisse zuerst eintritt:
• nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten,
• nach dem ersten Vorstellungstermin oder
• nach der sonstigen Herstellung eines ersten Kontaktes.
Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages oder spätestens bei Beginn der tatsächlichen Beschäftigung, binnen 5 Werktagen fällig.
Sofern der Kunde einen von MxD nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten als Arbeitnehmer eingestellt hat er MxD unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Einstellung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen sowie jeweils unverzüglich über das Bruttojahresgehaltes (einschließlich der Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten, wie Fahrtgeld und Vergütungsabsprachen etc.) zu informieren. Der Nachweis ist durch Übersendung entsprechender schriftlicher Dokumente zu führen. Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde den vorgestellten Kandidaten anspricht oder sich der Kandidat selbst beim Kunden oder einem Konzernunter-nehmen bewerben sollte. Der Vergütungsanspruch von MxD besteht zudem auch unabhängig davon, in welcher Position der von MxD vorgestellte Kandidat beim Kunden eingestellt bzw. eingesetzt wird. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kandidat in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die er ursprünglich von MxD vorgeschlagen wurde.
Sollte zwischen dem Kunden und MxD eine Vergütung gem. vorstehender Ziffer 4.1 nicht gesondert vereinbart worden sein und beauftragt der Kunde einen von MxD nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten als selbständigen Auftragnehmer / Senior Expert / Interim Manager, steht MxD ein Honorar in Höhe von 30% der vom selbständigen Auftragnehmer/Senior Expert/Interim Manager dem Kunden in Rechnung gestellten Vergütungen nebst Nebenkosten (Fahrgeld, Aufwandsentschädigung etc.) zu. Die Zahlungsverpflichtung besteht solange, wie der selbständige Auftragnehmer /Senior Expert / Interim Manager für den Kunden tätig ist. Dies gilt entsprechend auch im Fall einer wiederholten Tätigkeit des selbständigen Auftragnehmers / Senior Experts / Interim Managers für den Kunden ohne Mitwirkung von MxD. Der Kunde hat MxD jeweils unverzüglich über die vom selbständigen Auftragnehmer / Senior Expert / Interim Manager in Rechnung gestellte Vergütung durch Übersendung entsprechender Ablichtungen der Rechnungen zu informieren. Darüber hinaus ist MxD berechtigt zusätzlich die Richtigkeit der Rechnungen anhand einer schriftlichen Versicherung an Eides statt einfordern. Diesem Verlangen von MxD hat der Kunde unverzüglich nachzukommen.
Der Kunde hat MxD unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Beauftragung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er einen von MxD nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten als selbständigen Auftragnehmer / Senior Expert / Interim Manager oder in sonstiger Form beauftragt hat. Gleichzeitig hat der Kunde MxD jeweils über die vom selbständigen Auftragnehmer /Senior Expert /Interim Manager dem Kunden in Rechnung gestellte jeweilige Vergütung durch Übersendung entsprechender Nachweise zu informieren. Diese Informationspflicht schließt die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten wie Fahrgeld und Vergütungsabsprachen etc. ein.
Dieser Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde den nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten anspricht oder sich der nachgewiesene oder vermittelte Kandidat selbst beim Kunden oder einem Konzernunternehmen des Kunden beworben hat. Der Anspruch von MxD besteht auch unabhängig davon, mit welcher Position oder Tätigkeit der von MxD nachgewiesene, vorgestellte oder vermittelte Kandidat beim Kunden beauftragt wird. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kandidat mit einer anderen Position bzw. Tätigkeit beauftragt wird als mit der Position oder Tätigkeit, für die der Kandidat ursprünglich von MxD nachgewiesen, vorgestellt oder vermittelt wurde. Dies trifft auch dann zu, wenn der nachgewiesene, vorgestellte oder vermittelte Kandidat von verbundenen Unternehmen des Kunden (§§ 15 ff. AktG) – z.B. bei einer anderen Konzerngesellschaft – beauftragt werden sollte.
Übernimmt der Kunde im Zusammenhang mit einem Projekt einen zunächst als selbständigen Auftragnehmer / Senior Expert / Interim Manager beauftragten Kandidaten als Arbeitnehmer, steht MxD ein Honorar in Hohe von 30% des ersten Bruttojahresgehaltes zuzüglich geltender gesetzlicher Umsatzsteuer zu, mindestens jedoch 25.000 EUR zuzüglich geltender gesetzlicher Umsatzsteuer) dieses Kandidaten zu. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehaltes werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt, insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Zulagen, wie etwa geldwerte Vorteile, Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens wird ein Pauschalbetrag von EUR 10.000,00 zum Jahresbruttoeinkommen hinzuaddiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt, Sachleistungen mit ihrem geldwerten Vorteil.
Sofern der Kunde einen Kandidaten und/oder Senior Expert/Interim Manager, der ihm ursprünglich durch MxD nachgewiesen, vorgestellt oder vermittelt wurde, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von MxD, einstellt, als Senior Experts/Interim Manager beauftragt oder in sonstiger Form unter Vertrag nimmt, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 25.000,00 verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe ist nach billigem Ermessen von MxD festzusetzen ist. Im Streitfalle kann die Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich überprüft werden. Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter Anwendung von vorstehender Regelung in Ziffer 4 zur Zahlung des entsprechenden Honorars verpflichtet. Die sonstigen, MxD zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.
5. Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
5.1 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt
• bei einer Festanstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Kandidaten,
• bei Anzeigen in Print- und/oder Onlinemedien zum Zeitpunkt der Schaltung/Einstellung,
• bei sonstigen Leistungen bei entsprechendem Vertragsschluss.
5.2 Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.3 Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch gesonderte Mahnung bleibt hiervon unberührt. Während des Verzuges des Kunden ist MxD berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von sechs Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Basiszinssatz ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich und einsehbar. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens von MxD bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
5.4 Im Falle des Nachweises, Vorstellung oder der Vermittlung von selbständigen Auftragnehmern / Senior Experts / Interim Managern erfolgt die Abrechnung durch MxD wöchentlich, es sei denn, eine anderweitige Abrechnung wird entsprechend schriftlich vereinbart. Die üblichen Kosten für Unterbringung am Einsatzort, Wochenendheimfahrten, Dienstreisen, Schulungen (z.B. Fahrtgeld, Übernachtung, Verpflegung etc.) werden dem Kunden durch MxD gesondert berechnet, soweit dies vertraglich nicht anders vereinbart wurde.
5.5 Bei Interim-Management prüft der Kunde durch einen hierzu bevollmächtigten Vertreter die vom Senior Expert/Interim Manager geleisteten und auf einem Tätigkeitsnachweis erfassten Stunden/Tage wöchentlich, es sei denn, es wird eine monatliche Vorgehensweise gesondert vereinbart. Der bevollmächtigte Vertreter hat den Tätigkeitsnachweis durch Unterschrift und Firmenstempel innerhalb von 5 Tagen nach Übermittlung als ordnungsgemäß und vertrags-gerecht zu bestätigten, es sei denn, dieser weist nachweisbare Fehler auf und diese werden MxD innerhalb der vor-genannten Frist entsprechend schriftlich mitgeteilt. Das Original des Tätigkeitsnachweises erhält grundsätzlich MxD, der Kunde erhält eine Kopie. Sollte der Kunde der Prüfung und Gegenzeichnung des ordnungsgemäß übermittelten Tätigkeitsnachweises innerhalb der genannten Frist nicht nachkommen, steht MxD die sich aus dem Tätigkeitsnachweis zu berechnende Vergütung dennoch zu.
5.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, an die von MxD vermittelten Senior Experts/Interim Manager Geldbeträge jedweder Art zu zahlen. Die Mitarbeiter von MxD oder eingesetzte Senior Experts/Interim Manager sind zur Entgegennahme von Zahlungen des Kunden für MxD ausdrücklich nicht berechtigt. Etwaige derartige Zahlungen des Kunden entbinden diesen nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MxD.
5.7 Die Aufrechnung kann vom Kunden nur mit Forderungen erfolgen, die von MxD schriftlich anerkannt oder rechts-kräftig festgestellt wurden.
6. Mängelansprüche / Leistungsverhinderung
6.1 Die Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Mängel der Dienstleistungen richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Mängelansprüche hat der Kunde unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber MxD geltend zu machen. Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beträgt 12 Monate nach Erbringung der jeweiligen Dienstleistung.
6.2 Handelt es sich bei der von MxD zu erbringenden Leistung um eine Werkleistung, die in jedem Falle als eine solche in einer gesonderten Vereinbarung schriftlich zu bezeichnen und zu vereinbaren ist, so hat der Kunde im Falle etwaiger Mängel einen Anspruch auf Nacherfüllung. Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber MxD geltend zu machen. Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beträgt 12 Monate nach Erbringung der jeweiligen Werkleistung. Kann MxD die für den Kunden übernommenen Leistungen aufgrund von Umständen ganz oder teilweise nicht erbringen, die MxD nicht zu vertreten hat, hat MxD das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz trifft MxD in diesem Falle jedoch ausdrücklich nicht.
7. Kündigung
7.1 Jede Partei ist berechtigt, einen Einzelvertrag mit einer Frist von 14 Kalendertagen ordentlich zu kündigen. Bis zur Vertragsbeendigung bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu vergüten.
7.2 Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.
7.3 MxD ist zudem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
• der Kunde zahlungsunfähig ist
• über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird
• der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet
• der Kunde sich in Annahmeverzug mit den Leistungen von MxD oder des Senior Experts/Interim Managers befindet
• der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder
• der Kunde eine diskriminierende Anfrage in jeglicher Weise stellt.
7.4 MxD ist im Falle der Kündigung berechtigt, die Erbringung etwaig geschuldeter Tätigkeiten einzustellen und beim Kunden eingesetzte selbständige Auftragnehmer / Senior Experts / Interim Manager abzuziehen. Die sonstigen, MxD zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.
8. Haftung
8.1 Die Haftung von MxD für Schadenersatz wird vorbehaltlich der Regelung in nachfolgender Ziffer 8.2 wie folgt beschränkt:
8.11 MxD haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Diese wird wiederum auf einen Betrag in Höhe von max. 1 Mio. EUR (in Worten: eine Million Euro) begrenzt.
8.12 MxD haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
8.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachter Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
8.3 Für die Eignung der nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten zur Festeinstellung und/oder für die Eignung der nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Auftragnehmer zur Beauftragung als selbständige Auftragnehmer / Senior Experts / Interim Manager übernimmt MxD keine Garantie. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen. Diese Prüfung obliegt gemäß Ziffer 3.3 final dem Kunde.
8.4 Die Verpflichtung angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen, obliegt dem Kunden.
9. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
9.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Vertrauliche Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus insbesondere, wenngleich nicht ausschließlich, und soweit einschlägig zur Wahrung von Geheimnissen i.S.v. 203 StGB sowie Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG, zur Einhaltung des Telekommunikationsgeheimnisses, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO.
9.2 Die Verschwiegenheitsplicht gilt nicht für solche Informationen, die bei Vertragsschluss bereits allgemein und offenkundig bekannt sind und auch nicht im Falle gesetzlicher Offenlegungsverpflichtungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information.
9.3 Die Parteien werden ihre Mitarbeiter, etwaige Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedienen, entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten und an diese lediglich die zur Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlichen Informationen mitteilen.
9.4 Der Kunde erkennt an, dass beide Parteien jeweils eigenständige Datenverantwortliche im Sinne der DSGVO für die im Rahmen des Vertragsverhältnisses verarbeiteten personenbezogenen Daten sind. Um Zweifel auszuschließen, möchten die Vertragsparteien keine gemeinsame Verantwortung in Bezug auf die im Rahmen der Vertragsbeziehung erbrachten Dienstleistungen herstellen. Jede Partei verpflichtet sich, alle geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich der Allgemeinen Datenschutzgrundverordnung 2016/679 (DSGVO), sowie alle Gesetze, die die oben genannten Bestimmungen umsetzen, ergänzen oder ersetzen, einzuhalten. Alle personenbezogenen Daten, die MxD dem Kunden zur Verfügung stellt, werden nur für die in dieser Vereinbarung beschriebenen begrenzten Zwecke und in Übereinstimmung mit den oben genannten Gesetzen und Vorschriften verwendet. Die Parteien dürfen ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht wissentlich so erfüllen, dass die andere Partei gegen ihre Verpflichtungen aus den geltenden Datenschutzgesetzen verstößt.
9.5 Alle personenbezogenen Daten des Kunden und einer im Namen des Kunden handelnden Person, die im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellt werden, werden von MxD zum Zwecke der Verwaltung des Vertragsverhältnisses und der Übermittlung von Geschäftsinformationen behandelt. Natürliche und juristische Personen können ihre Rechte auf Zugriff, Berichtigung, Löschung und Portabilität ihrer Daten, Einschränkung und Widerspruch gegen die Verarbeitung unter der E-Mail-Adresse DSGVO@mxd-advisory.com ausüben.
10. Kandidatenunterlagen / Einstellung durch Dritte
10.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von MxD, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von MxD nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten und/oder Senior Experts/Interim Manager an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten zum Zwecke der Beauftragung und/oder Einstellung entsprechend vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieser Ziffer 11 ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde, einschließlich der mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.
10.2 Falls der Kunde einen Kandidaten und/oder Senior Expert/Interim Manager, der ihm ursprünglich durch MxD nachgewiesen, vorgestellt oder vermittelt wurde, dennoch einem Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung von MxD zum Zwecke der Beauftragung und/oder Einstellung vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 25.000,00 verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe ist nach billigem Ermessen von MxD festzusetzen. Im Streitfalle kann die Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich überprüft werden. Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter entsprechender Anwendung von Ziffer 4 zur Zahlung des Honorars verpflichtet, sofern dieser Kandidat oder Senior Expert/Interim Manager von dem Dritten eingestellt, als Senior Expert/Interim Manager beauftragt oder in sonstiger Form unter Vertrag genommen wird. Die sonstigen, MxD zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.
11. Anti-Diskriminierung
11.1 MxD, seine Mitarbeiter und Vertreter sind angehalten, unsere ethischen Prinzipien zu befolgen, die unsere Unternehmenswerte im alltäglichen Geschäftsbetrieb widerspiegeln. Alle Mitarbeiter und Vertreter von MxD sind insbesondere dazu verpflichtet, sich gegenseitig sowie unsere Kandidaten und Kunden mit Respekt und Würde zu behandeln und so für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu sorgen. MxD ergreift entsprechende Maßnahmen zur Schaffung eines vielseitigen Arbeitsplatzes, an dem alle Mitarbeiter dieselben Möglichkeiten haben und fair behandelt werden. MxD untersagt und verbietet daher ausdrücklich jede Art der Diskriminierung, Einschüchterung oder Belästigung aufgrund von ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Herkunftsland, Religion, Alter, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Behinderung oder jeglichem sonstigen gesetzlich geschützten Status. Gleiches erwartet MxD auch von seinen Kunden und Kandidaten im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
11.2 Sollte der Kunde gegen die vorstehenden Grundsätze verstoßen ist MxD zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 7 berechtigt.
12. Anti-Korruptionspflicht
12.1 Der Kunde wird
a) die Einhaltung aller geltenden Gesetze, Regeln und Vorschriften und sonstigen Bestimmungen in Bezug auf die Bekämpfung von Bestechung und Korruption gewährleisten und sicherstellen, dass seine Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Dritte diese einhalten und keiner anderen Person ein Geschenk, eine Zahlung, eine Gegenleistung, eine Beschleunigungs- oder Erleichterungszahlung, eine finanzielle oder eine nicht-finanzielle Gegenleistung bzw. einen Vorteil jeglicher Art anbieten, versprechen, geben oder solchen zustimmen sowie solche von einer Per-son akzeptieren und zwar unabhängig davon, ob für sich oder im Namen einer anderen Person, die direkt oder indirekt in Verbindung mit diesem Vertrag oder einem anderen bestehenden oder zukünftigen Vertrag stehen und die nach den Gesetzen eines Landes illegal oder korrupt sind (zusammen nachfolgend „Bestechungsgelder“).
b) der Geschäftsführung von MxD unverzüglich jede Anfrage, Anforderung oder jedes Angebot für Bestechungsgelder melden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung, die derzeit oder in Zukunft mit der MxD besteht, erhält (die sogenannte „Anti-Korruptionspflicht“). Der Kunde stellt sicher, dass Dritte, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag tätig werden, dies nur auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages tun, der diesen Personen Bedingungen auferlegt, die den Bestimmungen entsprechen, die dem Unternehmen unter dieser Ziffer 14 auferlegt wurden.
Der Kunde ist für die Einhaltung und Erfüllung der Bestimmungen durch Dritte verantwortlich und haftet direkt gegenüber MxD für Verstöße Dritter gegen die vorgenannten Bestimmungen.
12.2 Der Kunde hat der Geschäftsführung der MxD unverzüglich schriftlich die Einzelheiten eines Verstoßes gegen die vorliegende Anti-Korruptionspflicht mitzuteilen.
12.3 Um die Einhaltung der vorgenannten Regelungen zu überprüfen, hat der Kunde MxD in zumutbarer Weise die erforderlichen Informationen und Erklärungen zur Verfügung zu stellen.
12.4 „Dritter“ im Sinne dieser vorgenannten Regelungen sind Dienstleister, Subunternehmer, Händler und Vertreter, die Dienstleistungen im Auftrag des Kunden erbringen.
13. Internationale Sanktionen und Embargos
13.1 Der Kunde wird internationale Sanktionen einhalten, die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten und anderen betreffenden nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden. Zu diesem Zweck wird der Kunde so weit wie möglich Transaktionen mit Beteiligung eines Landes, das unter einem Embargo/einer restriktiven Maßnahme steht oder mit einer Person oder einem Unternehmens, die bzw. das auf einer Liste von Sanktionen steht, verhindern.
14. Höhere Gewalt
14.1 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von MxD liegende und von MxD nicht zu vertretende Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden MxD für ihre Dauer von der Pflicht zur entsprechenden Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Störung. MxD wird den Kunden vom Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichen. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz der Parteien besteht in diesem Fall nicht.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur insofern Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
15.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit dies rechtlich zulässig ist, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Parteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten, Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – Frankfurt am Main. MxD ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand in Deutschland zu verklagen.
15.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand: 03. November 2025
AGB – Festanstellung
Stand: 03. November 2025
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der MxD Advisory GmbH (nachfolgend auch „MxD“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt), (beide nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“genannt).
1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn MxD ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ansonsten ist die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn MxD diesen nicht widersprechen sollte.
1.3 Diese AGB gelten ebenfalls für alle zukünftige Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
2. Leistungen von MxD
MxD erbringt folgende Dienstleistungen
2.1 Nachweis oder Vermittlung eines durch MxD vorgestellten Kandidaten zur Festanstellung als Arbeitnehmer sowie
2.2 sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages dienen.
3. Leistungen des Kunden
3.1 Der Kunde stellt sicher, dass MxD sämtliche für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
3.2 Die Prüfung der beruflichen oder akademischen Qualifikationen sowie der Eignung eines durch MxD nachgewiesen, vorgestellten und vermittelten Kandidaten verantwortet der Kunde. Dieser wird sich von den entsprechenden Qualifikationen sowie der Eignung des Kandidaten selbst bzw. durch Bevollmächtigte überzeugen.
3.3 Sofern der Kunde einem von MxD vorgestellten Kandidaten ein Angebot zu einer Anstellung unterbreitet, hat der Kunde MxD unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.
4. Vergütung
4.1 Die zu zahlende Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch MxD bestimmt sich nach den im jeweiligen Auftrag mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen. Die Verpflichtung zur Zahlung obliegt dem Kunden.
4.2 Sollte eine Vergütung gemäß vorstehender Ziffer 4.1 nicht gesondert zwischen dem Kunden und MxD vereinbart worden sein und stellt der Kunde einen von MxD nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten ein, steht MxD ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung zu:
Für eine Festeinstellung beträgt das Honorar 25% des ersten Bruttojahresgehaltes des eingestellten Kandidaten (zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer), mindestens jedoch EUR 20.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Hierfür werden sämtliche Vergütungsbestandteile herangezogen. Insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Lohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 10.000,00 zum Bruttojahresgehalt addiert. Für aktive oder stille Unternehmensbeteiligungen (Anteile, Aktien, Fonds, etc.) wird ein Pauschal-betrag von EUR 30.000,00 angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit einem Wert angesetzt, der einer Zielerreichung von 100% entspricht, Sachleistungen mit ihrem geldwerten Vorteil.
4.3 Der Honoraranspruch gemäß Ziffer 4 (Abs. 41. – 4.2) entsteht und ist zu entrichten, wenn eine Anstellung durch eine von MxD vorgeschlagene Person beim Kunden innerhalb von 12 Monaten erfolgt, je nachdem, welches der nach-folgenden Ereignisse zuerst eintritt
• nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Arbeitnehmer
• nach dem ersten Vorstellungstermin oder
• nach der sonstigen Herstellung eines ersten Kontaktes.
Die Zahlungsverpflichtung des Kunden besteht auch dann, wenn die vorgestellte Person innerhalb von 12 Monaten in verbundenen Unternehmen des Kunden (§ 15 ff. AktG) – z.B. bei einer anderen Konzerngesellschaft – eingestellt werden sollte. Dabei ist unerheblich, ob der vorgestellte Arbeitnehmer für den ursprünglich vorgesehenen oder etwaig einen anderen Arbeitsplatz (ggfls. auch andere Position) eingestellt wird.
4.4 Das Honorar wird
• bei Begründung des Arbeitsverhältnisses , d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages oder
• sofern noch kein Arbeitsvertrag geschlossen worden sein sollte, bei Beginn der tatsächlichen Beschäftigung binnen 5 Werktagen fällig. Das Honorar ist innerhalb von 5 Werktagen nach Unterzeichnung des Vertrages bzw. Beschäftigungsbeginn zahlbar. Bei fehlender oder späterer Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages tritt die Fälligkeit des Honorars in jedem Falle spätestens bei Beginn der tatsächlichen Beschäftigung ein.
Sofern der Kunde einen von MxD nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten als Arbeitnehmer eingestellt hat er MxD unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Einstellung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen sowie jeweils unverzüglich über das Bruttojahresgehaltes (einschließlich der Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten, wie Fahrtgeld und Vergütungsabsprachen etc.) zu informieren. Der Nachweis ist durch Übersendung entsprechender schriftlicher Dokumente zu führen.
Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde den vorgestellten Kandidaten anspricht oder sich der Kandidat selbst beim Kunden oder einem Konzernunternehmen bewerben sollte. Der Vergütungsanspruch von MxD besteht zudem auch unabhängig davon, in welcher Position der von MxD vorgestellte Kandidat beim Kunden eingestellt bzw. eingesetzt wird. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kandidat in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die er ursprünglich von MxD vorgeschlagen wurde.
4.5 Sofern der Kunde einen Bewerber, der ihm ursprünglich durch MxD nachgewiesen, vorgestellt oder vermittelt wurde, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von MxD, einstellt oder in sonstiger Form unter Vertrag nimmt, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 25.000,00 verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe ist nach billigem Ermessen von MxD festzusetzen ist. Im Streitfalle kann die Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich überprüft werden. Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter Anwendung von vorstehender Regelung in Ziffer 4 zur Zahlung des entsprechenden Honorars verpflichtet. Die sonstigen, MxD zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.
5. Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
5.1 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt
• bei einer Festanstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Bewerber,
• bei Anzeigen in Print- und/oder Onlinemedien zum Zeitpunkt der Schaltung/Einstellung,
• bei sonstigen Leistungen bei entsprechendem Vertragsschluss.
5.2 Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.3 Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch gesonderte Mahnung bleibt hiervon unberührt. Während des Verzuges des Kunden ist MxD berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Basiszinssatz ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich und einsehbar. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens von MxD bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
5.4 Die Aufrechnung kann vom Kunden nur mit Forderungen erfolgen, die von MxD schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
6. Mängelansprüche / Leistungsverhinderung
6.1 Die Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Mängel der Dienstleistungen richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Mängelansprüche hat der Kunde unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber MxD geltend zu machen. Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beträgt 12 Monate nach Erbringung der jeweiligen Dienstleistung.
6.2 Kann MxD die für den Kunden übernommenen Leistungen aufgrund von Umständen ganz oder teilweise nicht erbringen, die MxD nicht zu vertreten hat, hat MxD das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz trifft MxD in diesem Falle jedoch ausdrücklich nicht.
7. Kündigung
7.1 Jede Partei ist berechtigt, einen einzelnen Auftrag zur Personalakquise mit einer Frist von 14 Kalendertagen ordentlich zu kündigen. Bis zur Vertragsbeendigung bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu vergüten.
7.2 Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.
7.3 MxD ist zudem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
• der Kunde zahlungsunfähig ist
• über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird
• der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet
• der Kunde sich in Annahmeverzug mit den Leistungen von MxD befindet
• der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder
• der Kunde eine diskriminierende Anfrage in jeglicher Weise stellt.
7.4 MxD ist im Falle der Kündigung berechtigt, die Erbringung etwaig geschuldeter Tätigkeiten einzustellen und beim Kunden eingesetzte selbständige Auftragnehmer / Senior Experts /Interim Manager abzuziehen. Die sonstigen, MxD zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.
7.5 Sonstige MxD zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.
8. Ersatzbemühungen
8.1 Sofern eine von MxD für eine Einstellung beim Kunden vorgestellte und von diesem eingestellte Person innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit beim Kunden kündigt oder der Kunde einer solchen Person innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsantritt kündigt, wird MxD sich bemühen, einen entsprechenden Ersatz für die vertraglich vereinbarte Position zu finden. Voraussetzung für die Ersatzbemühung ist jedoch, dass zwischen den Parteien ein sogenanntes Retainer-Modell vereinbart wurde (Vorabgebühr für den Beginn der Personalakquise).
Sollte der Auftrag auf reiner Erfolgsbasis abgewickelt worden sein, verkürzt sich der Zeitraum von sechs Monaten auf zwei Monate. Eine Gewähr für die erfolgreiche Vermittlung einer Ersatzperson wird von MxD ausdrücklich nicht übernommen.
8.2 Ziffer 8.1 gilt nicht, sofern die Kündigung
• durch eine interne Reorganisationsmaßnahme seitens des Kunden mit der Folge des Wegfalls des Bedarfes, des Arbeitsplatzes o. ä.
• durch Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. der Aufgabenstellung
• durch sonstige Reorganisationsmaßnahmen
• infolge der Übernahme des Kunden durch ein anderes Unternehmen oder
• aufgrund einer Fusion des Kunden mit einem anderen Unternehmen verursacht wurde.
8.3 Ziffer 8.1 gilt zudem dann nicht, wenn der Kunde die für die Vermittlung der ausgeschiedenen Person von MxD gestellte Rechnung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt oder wenn die vorgestellte Person innerhalb von 12 Monaten in einem Konzernunternehmen (§ 15 AktG) eingestellt werden sollte.
8.4 Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Kunden zum Vergütungsanspruch von MxD steht dem Kunden bei Ersatzbemühungen ausdrücklich nicht zu.
9. Haftung
9.1 Die Haftung von MxD für Schadenersatz wird vorbehaltlich der Regelung in nachfolgender Ziffer 9.2 wie folgt beschränkt:
9.11 MxD haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Diese wird wiederum auf einen Betrag in Höhe von max. 1 Mio. EUR (in Worten: eine Million Euro) begrenzt.
9.12 MxD haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
9.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachter Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
9.3 Für die Eignung der nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten zur Festeinstellung übernimmt MxD keine Garantie. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen. Diese Prüfung obliegt gemäß Ziffer 3.2 final dem Kunde.
9.4 Die Verpflichtung angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen, obliegt dem Kunden.
10. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
10.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Vertrauliche Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus insbesondere, wenngleich nicht ausschließlich, und soweit einschlägig zur Wahrung von Geheimnissen i.S.v. 203 StGB sowie Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG, zur Einhaltung des Telekommunikationsgeheimnisses, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO.
10.2 Die Verschwiegenheitsplicht gilt nicht für solche Informationen, die bei Vertragsschluss bereits allgemein und offenkundig bekannt sind und auch nicht im Falle gesetzlicher Offenlegungsverpflichtungen oder gegenüber verbundenen Unternehmen sowie solchen Personen, die gemäß ihres Berufsstandes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information.
10.3 Die Parteien werden ihre Mitarbeiter, etwaige Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedienen, entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten und an diese lediglich die zur Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlichen Informationen mitteilen.
10.4 Der Kunde erkennt an, dass beide Parteien jeweils eigenständige Datenverantwortliche im Sinne der DSGVO für die im Rahmen des Vertragsverhältnisses verarbeiteten personenbezogenen Daten sind. Um Zweifel auszuschließen, möchten die Vertragsparteien keine gemeinsame Verantwortung in Bezug auf die im Rahmen der Vertragsbeziehung erbrachten Dienstleistungen herstellen. Jede Partei verpflichtet sich, alle geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich der Allgemeinen Datenschutzgrundverordnung 2016/679 (DSGVO), sowie alle Gesetze, die die oben genannten Bestimmungen umsetzen, ergänzen oder ersetzen, einzuhalten. Alle personenbezogenen Daten, die MxD dem Kunden zur Verfügung stellt, werden nur für die in dieser Vereinbarung beschriebenen begrenzten Zwecke und in Übereinstimmung mit den oben genannten Gesetzen und Vorschriften verwendet. Die Parteien dürfen ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht wissentlich so erfüllen, dass die andere Partei gegen ihre Verpflichtungen aus den geltenden Datenschutzgesetzen verstößt.
10.5 Alle personenbezogenen Daten des Kunden und einer im Namen des Kunden handelnden Person, die im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellt werden, werden von MxD zum Zwecke der Verwaltung des Vertragsverhältnisses und der Übermittlung von Geschäftsinformationen behandelt. Natürliche und juristische Personen können ihre Rechte auf Zugriff, Berichtigung, Löschung und Portabilität ihrer Daten, Einschränkung und Widerspruch gegen die Verarbeitung unter der E-Mail-Adresse DSGVO@mxd-advisory.com ausüben.
11. Kandidatenunterlagen / Einstellung durch Dritte
11.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von MxD, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von MxD vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten zum Zwecke der Einstellung entsprechend vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieser Ziffer 11 ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde, einschließlich der mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.
11.2 Falls der Kunde eine Person, die ihm ursprünglich durch MxD vorgestellt oder vermittelt wurde, dennoch einem Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung von MxD zum Zwecke der Einstellung vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 25.000,00 verpflichtet, deren Höhe nach billigem Ermessen von MxD festzusetzen ist und im Streitfalle gerichtlich überprüft werden kann. Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter entsprechender Anwendung von Ziffer 4 zur Zahlung des Honorars verpflichtet, sofern diese Person von dem Dritten eingestellt oder in sonstiger Form unter Vertrag genommen wird. Die sonstigen, MxD zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.
12. Abwerbeverbot von MxD Mitarbeitern
12.1 Der Kunde verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt Mitarbeiter von MxD abzuwerben, einzustellen oder anderweitig zu beauftragen. Dies schließt auch etwaige Konzernunternehmen bzw. Kooperationspartner des Kunden ein. Dies gilt nicht für den Fall, in dem der Mitarbeiter sich nachweislich selbst initial und aktiv aufgrund einer spezifischen Stellenausschreibung auf diese beworben haben sollte. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen dieses Abwerbeverbot durch den Kunden kann MxD eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 25.000,00 geltend machen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist nach billigem Ermessen von MxD festzusetzen. Im Streitfalle kann die Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich überprüft werden.
13. Anti-Diskriminierung
13.1 MxD, seine Mitarbeiter und Vertreter sind angehalten, unsere ethischen Prinzipien zu befolgen, die unsere Unternehmenswerte im alltäglichen Geschäftsbetrieb widerspiegeln. Alle Mitarbeiter und Vertreter von MxD sind insbesondere dazu verpflichtet, sich gegenseitig sowie unsere Kandidaten und Kunden mit Respekt und Würde zu behandeln und so für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu sorgen. MxD ergreift entsprechende Maßnahmen zur Schaffung eines vielseitigen Arbeitsplatzes, an dem alle Mitarbeiter dieselben Möglichkeiten haben und fair behandelt werden. MxD untersagt und verbietet daher ausdrücklich jede Art der Diskriminierung, Einschüchterung oder Belästigung aufgrund von ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Herkunftsland, Religion, Alter, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Behinderung oder jeglichem sonstigen gesetzlich geschützten Status. Gleiches erwartet MxD auch von seinen Kunden und Kandidaten im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
13.2 Ein Verstoß gegen die vorstehenden Grundsätze berechtigt jede Partei zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 7.
14. Anti-Korruptionspflicht
14.1 Jede Partei wird
a) die Einhaltung aller geltenden Gesetze, Regeln und Vorschriften und sonstigen Bestimmungen in Bezug auf die Bekämpfung von Bestechung und Korruption gewährleisten und sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Dritte diese einhalten und keiner anderen Person ein Geschenk, eine Zahlung, eine Gegenleistung, eine Beschleunigungs- oder Erleichterungszahlung, eine finanzielle oder eine nicht-finanzielle Gegenleistung bzw. einen Vorteil jeglicher Art anbieten, versprechen, geben oder solchen zustimmen sowie solche von einer Person akzeptieren und zwar unabhängig davon, ob für sich oder im Namen einer anderen Person, die direkt oder indirekt in Verbindung mit diesem Vertrag oder einem anderen bestehenden oder zukünftigen Vertrag stehen und die nach den Gesetzen eines Landes illegal oder korrupt sind (zusammen nachfolgend „Bestechungsgelder“).
b) der jeweils anderen Partei unverzüglich jede Anfrage, Anforderung oder jedes Angebot für Bestechungsgelder melden, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung, die
derzeit oder in Zukunft zwischen den Parteien besteht, erhält (die sogenannte „Anti-Korruptionspflicht“). Die Parteien stellen sicher, dass Dritte, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag tätig werden, dies nur auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages tun, der diesen Personen Bedingungen auferlegt, die den Bestimmungen entsprechen, die den Parteien unter dieser Ziffer 14 auferlegt wurden. Die Parteien sind für die Einhaltung und Erfüllung der Bestimmungen durch Dritte verantwortlich und haften direkt gegenüber der jeweils anderen Partei für Verstöße Dritter gegen die vorgenannten Bestimmungen.
14.2 Jede Partei hat der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich die Einzelheiten eines Verstoßes gegen die vorliegende Anti-Korruptionspflicht mitzuteilen.
14.3 Um die Einhaltung der vorgenannten Regelungen zu überprüfen, hat jede Partei in zumutbarer Weise die erforderlichen Informationen und Erklärungen zur Verfügung zu stellen.
14.4 „Dritter“ im Sinne dieser vorgenannten Regelungen sind Dienstleister, Subunternehmer, Händler und Vertreter, die Dienstleistungen im Auftrag einer Partei erbringen.
15. Internationale Sanktionen und Embargos
15.1 Der Kunde wird internationale Sanktionen einhalten, die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten und anderen betreffenden nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden. Zu diesem Zweck wird der Kunde so weit wie möglich Transaktionen mit Beteiligung eines Landes, das unter einem Embargo/einer restriktiven Maßnahme steht oder mit einer Person oder einem Unternehmens, die bzw. das auf einer Liste von Sanktionen steht, verhindern.
16. Höhere Gewalt
16.1 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von MxD liegende und von MxD nicht zu vertretende Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden MxD für ihre Dauer von der Pflicht zur entsprechenden Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Störung. MxD wird den Kunden vom Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz der Parteien besteht in diesem Fall nicht.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur insofern Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
17.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder der übrigen Bestim-mungen nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit dies rechtlich zulässig ist, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Parteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten, Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – Frankfurt am Main. MxD ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand in Deutschland zu verklagen.
17.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand: 03. November 2025
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